LSG Bayern - Beschluss vom 17.11.2016
L 19 R 968/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 589/09

Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteDarlegungs- und Beweislast des Versicherten für eine quantitative Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen L 19 R 968/12

DRsp Nr. 2018/1856

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Darlegungs- und Beweislast des Versicherten für eine quantitative Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Der Versicherte trägt die objektive Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt einer quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gegeben sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe