Beim 13. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnen, nicht nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung herabgesetzt werden darf.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,892 ("Abschlag" von 10,8 %) zu berechnen ist.
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