Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16. November 2006 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,967 zu berechnen ist.
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