LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 18 R 435/07
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 R 365/05

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Leistungsvermögen eines an einer pathologischen Spielsucht und schweren seelischen Abartigkeit leidenden Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 435/07

DRsp Nr. 2009/15877

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Leistungsvermögen eines an einer pathologischen Spielsucht und schweren seelischen Abartigkeit leidenden Versicherten

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (hier: zum Leistungsvermögens eines Klägers, der unter einer pathologischen Spielsucht und einer schweren seelischen Abartigkeit leidet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab Oktober 2004 streitig.