LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2016
L 19 R 96/13
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 821/10

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen L 19 R 96/13

DRsp Nr. 2017/13717

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die rentenrechtliche Relevanz psychischer Erkrankungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Ist eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung nicht erfolgt, steht allein dies schon einer Rentengewährung, die auf Leiden des psychiatrischen Fachgebiets gestützt wird, entgegen. »Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.«

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.