LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2015
L 13 R 160/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 517/11

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Verweisbarkeit bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 13 R 160/14

DRsp Nr. 2015/12022

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Verweisbarkeit bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt; als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. 2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 3. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.