LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2015
L 1 R 721/14
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1835/13

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berufsschutz und Verweisbarkeit einer angelernten Altenpflegerin

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 1 R 721/14

DRsp Nr. 2015/13512

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berufsschutz und Verweisbarkeit einer angelernten Altenpflegerin

1. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 2. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 3. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 4. Wird eine Betroffene nach dem Stufenschema des BSG als einfach Angelernte mit einer Anlerndauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr eingestuft, hat dies zur Folge, dass sie uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.