Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnen, nicht nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung herabgesetzt werden darf.
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