LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2010
L 3 R 252/07
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 668/06

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Seltenheits- oder Katalogfall mit der Verpflichtung zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen L 3 R 252/07

DRsp Nr. 2011/6475

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Seltenheits- oder Katalogfall mit der Verpflichtung zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes

Der Arbeitsmarkt gilt unter anderem als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Sind Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß erreichbar, zum Beispiel mit dem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitmarkt ebenfalls nicht verschlossen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2;

Tatbestand: