Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,895 - das bedeutet einen "Abschlag" von 10,5 % - zu berechnen ist.
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