LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2014
L 19 AS 1098/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 4276/12

Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB IIKein Anspruch auf eine Entscheidung über die Erforderlichkeit bzw. die Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs ohne Vorlage eines konkreten Mietangebotes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1098/14

DRsp Nr. 2020/14575

Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II Kein Anspruch auf eine Entscheidung über die Erforderlichkeit bzw. die Notwendigkeit eines beabsichtigten Umzugs ohne Vorlage eines konkreten Mietangebotes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB X § 34;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger hat zwei Söhne, den am 00.00.1994 geborenen Sohn O und den am 00.00.2008 geborenen Sohn T. Nach einer Trennung von Frau X, seiner Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes T, zog der Kläger im Juni 2011 mit seinem Sohn O von X nach M.