LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.03.2015
L 6 KR 71/14 B ER
Normen:
BtMG (1981) § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; StGB § 64 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 270
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 444/14

Anspruch auf Erteilung einer Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie für einen Strafgefangenen; Zurückstellung einer Maßregel nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 71/14 B ER

DRsp Nr. 2015/7313

Anspruch auf Erteilung einer Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie für einen Strafgefangenen; Zurückstellung einer Maßregel nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG

1. Strafgefangene, gegen die eine Freiheitsstrafe oder ein Strafrest von nur noch zwei Jahren wirksam verhängt ist, können gegen einen zuständigen Sozialleistungsträger einen Anspruch auf eine aufschiebend bedingte Zusage zur Übernahme einer Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen des Konzepts der Therapie statt Strafe (§ 35 Abs 1 Satz 1 BtMG) haben, die sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen können. 2. Aufschiebende Bedingung ist insoweit die Zurückstellung des Straf- oder Maßregelvollzuges durch die zuständigen Strafvollzugsorgane. 3. Die Entscheidungszuständigkeit der Strafvollzugsorgane über die Zurückstellung einer Strafe oder Maßregel im Rahmen des Konzeptes der Therapie statt Strafe nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG kann den Prüfungsumfang eines Sozialleistungsträgers hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenzusage thematisch einengen.