LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2014
L 16 KR 597/13
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1 und S. 6-7; SGB V § 29; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 233/13

Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer sog. CMD-KieferorthopädieKeine Teilnahme des behandelnden Kieferorthopäden an der vertragszahnärztlichen VersorgungVollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn der Behandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 597/13

DRsp Nr. 2014/10852

Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer sog. CMD-Kieferorthopädie Keine Teilnahme des behandelnden Kieferorthopäden an der vertragszahnärztlichen Versorgung Vollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn der Behandlung

Nicht zur zahnärztlichen Behandlung i.S.d. § 28 Abs. 2 S.1 SGB V gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V. Die craniomandibuläre Dysfunktion gehört jedoch nicht zu diesen schweren Kieferanomalien.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1 und S. 6-7; SGB V § 29; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die 1982 geborene Klägerin Anspruch auf Erstattung der ihr für eine Behandlung im Rahmen der so genannten CMD-Kieferorthopädie bisher entstandenen Kosten bzw. auf Übernahme noch entstehender Kosten hat.