LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2022
L 18 AS 1213/20
Normen:
SGB III a.F. § 81; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 65/13

Anspruch auf Erstattung verauslagter LehrgangskostenKein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 1213/20

DRsp Nr. 2022/17062

Anspruch auf Erstattung verauslagter Lehrgangskosten Kein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs

Ein Anspruch eines Arbeitslosen auf Erstattung ihm entstandener Fortbildungskosten besteht nicht; insbesondere kommt kein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs in Betracht.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 81; SGG § 193;

Tatbestand