LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2017
L 18 SO 8/17 NZB
Normen:
SGB X § 102 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 15/16

Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXVoraussetzungen des Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen L 18 SO 8/17 NZB

DRsp Nr. 2017/13011

Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX.

Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der Erstattungsberechtigte die Reha-Maßnahme als zweiteingegangener Reha-Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX bewilligt hat, dass der Erstattungspflichtige für die Reha-Maßnahme zuständig gewesen ist und zwischen der vom Erstattungsberechtigten erbrachten und der vom Erstattungspflichtigen zu beanspruchenden Reha-Maßnahme sachliche Kongruenz besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2016, S 5 SO 15/16, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.511,33 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 102 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1-3;

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 8.511,33 EUR. Vorliegend geht es um eine Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 05.12.2016.