LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2018
L 11 KR 2695/16
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2 -4; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 1 S. 1-5; SGB V § 137c Abs. 2 S. 2; SGB V § 137c Abs. 3; SGB V § 137e Abs. 6; GOÄ (1982) § 6a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2823/15

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Liposuktionen an Armen und Beinen in vier Behandlungsschritten in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Umgehung von § 135 SGB V durch Verschiebung einer ambulant erbringbaren Leistung in den stationären BereichKeine Anwendung von § 137c Abs. 3 SGB V nach dem Erlass einer Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 2695/16

DRsp Nr. 2018/6493

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Liposuktionen an Armen und Beinen in vier Behandlungsschritten in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Umgehung von § 135 SGB V durch Verschiebung einer ambulant erbringbaren Leistung in den stationären Bereich Keine Anwendung von § 137c Abs. 3 SGB V nach dem Erlass einer Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V

1. Die Anforderungen von § 135 SGB V dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass eine ambulant erbringbare Leistung in den stationären Bereich verschoben wird. 2. Eine ambulant und nicht stationär durchgeführte Liposuktion ist auch anzunehmen, wenn die Liposuktion in einem ambulanten OP-Zentrum durchgeführt wird und die Patientin anschließend in einer benachbarten Privatkrankenanstalt die Nacht verbringt. Es fehlt bei dieser Vorgehensweise auch deshalb an einer Eingliederung der Patientin in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses, weil die Maßnahme nicht in der Verantwortung der Privatkrankenanstalt, sondern in der des Vertragsarztes durchgeführt wurde. 3. Der Erlass einer Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V ist eine Entscheidung des G-BA nach § 137c Abs. 1 SGB V, die für die Zeit ab ihrem Inkrafttreten die Anwendung von § 137c Abs. 3 SGB V ausschließt.