1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.3.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Magenbypassoperation in Höhe von 5.378,16 € abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|