LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2010
L 5 KR 101/10
Normen:
SGB I § 15 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 21/09

Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Magenbypassoperation durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 101/10

DRsp Nr. 2010/17207

Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Magenbypassoperation durch die gesetzliche Krankenversicherung

Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihren Versicherten ungefragt konkrete vorrangige Behandlungsmöglichkeiten zu benennen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.3.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 15 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Magenbypassoperation in Höhe von 5.378,16 € abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen.