LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2016
L 6 VS 756/16
Normen:
BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 31; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14; SGG § 54; SGG § 77; SVG § 80; SVG § 81;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 1870/14

Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten einer beidseitigen HörgeräteversorgungAusschließliche Entscheidungsbefugnis des erstangegangenen RehabilitationsträgersZulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 6 VS 756/16

DRsp Nr. 2016/17133

Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des erstangegangenen Rehabilitationsträgers Zulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Sowohl der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als auch derjenige nach § 80 Satz 1, § 81 SVG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG setzen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verliert die materiell-rechtlich an sich zuständige Rehabilitationsträgerin (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zu den Versicherten oder Leistungsempfangenden ihre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald die zuerst angegangene Rehabilitationsträgerin eine nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf sie übergegangen ist. 3. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderungen und Rehabilitationsträgerinnen schnell und dauerhaft die Zuständigkeit, welche ausschließlicher Natur ist, zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken.

Tenor