LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2019
L 18 KN 49/16
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2; RKG § 95 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 371a Abs. 3 S. 1; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 416a; ZPO § 417; ZPO § 435; ZPO §§ 437 ff.; BGB § 362;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 273/13

Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Vollbeweis einer rechtswirksamen BeitragserstattungNichtausreichen von im Versicherungskonto elektronisch gespeicherten Daten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen L 18 KN 49/16

DRsp Nr. 2020/835

Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Vollbeweis einer rechtswirksamen Beitragserstattung Nichtausreichen von im Versicherungskonto elektronisch gespeicherten Daten

Allein aufgrund der im Versicherungskonto elektronisch gespeicherten Daten (dem so genannten "Gesamtkontospiegel") steht nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung als Voraussetzungen einer rechtswirksamen Beitragserstattung vorlagen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.3.2016 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2013 verurteilt, den Bescheid vom 24.7.2009 zurückzunehmen und an den Kläger 10.207,69 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2; RKG § 95 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 371a Abs. 3 S. 1; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 416a; ZPO § 417; ZPO § 435; ZPO §§ 437 ff.; BGB § 362;

Tatbestand