LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2021
L 11 R 3586/20
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2243/20

Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten im WiderspruchsverfahrenUnzulässigkeit der isolierten Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - Aktenzeichen L 11 R 3586/20

DRsp Nr. 2021/9304

Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten im Widerspruchsverfahren Unzulässigkeit der isolierten Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ist nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt bezüglich der begehrten Leistung nicht zu ergehen hat. Demzufolge kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren nicht mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren streitig.