LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.2010
7 Sa 442/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; BUrlG § 6 Abs. 1; KSchG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5517/08

Anspruch auf Ersatzurlaub infolge Arbeitgeberverzugs; [Keine] Anrechnung des im neuen Arbeitsverhältnis erworbenen und realisierten Urlaubsanspruchs; Fehlende Anrechnungsmöglichkeit derartiger Ansprüche nach §§ 11 KSchG, 615 BGB

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 442/09

DRsp Nr. 2010/21075

Anspruch auf Ersatzurlaub infolge Arbeitgeberverzugs; [Keine] Anrechnung des im neuen Arbeitsverhältnis erworbenen und realisierten Urlaubsanspruchs; Fehlende Anrechnungsmöglichkeit derartiger Ansprüche nach §§ 11 KSchG, 615 BGB

1. Ein Anspruch auf Ersatzurlaub besteht als Schadensersatz nach den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Satz 1 BGB dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erfolglos geltend gemacht hat, da der Arbeitgeber auch für den während seines Verzugs eingetretenen Untergangs des Urlaubsanspruches einzustehen hat. b) Der Arbeitgeber gerät dann in Verzug, wenn er den vom Arbeitnehmer angemahnten Urlaub grundlos nicht gewährt. 2. Dabei ist unschädlich, dass der Arbeitnehmer ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist und dort einen Urlaubsanspruch erworben und auch zumindest teilweise realisiert hat; denn § 6 Abs. 1 BUrlG findet keine Anwendung, da der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis nur dann ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, soweit Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Urlaubsanspruch auf eine höhere Zahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht.