LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2016
L 2 SO 4204/15
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8; SGB XII § 53; SGB XII § 54;

Anspruch auf Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur bei Unentbehrlichkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 4204/15

DRsp Nr. 2017/1511

Anspruch auf Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur bei Unentbehrlichkeit

Sofern andere Möglichkeiten als die Benutzung des im Rahmen der Kfz-Hilfe begehrten Kfz zum Erreichen der vom Betroffenen benannten Eingliederungsziele zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen, ist die Anschaffung eines Kfz nicht unentbehrlich.

Zur Überzeugung des Senats ist die Anschaffung eines Kfz zum Erreichen von Eingliederungszielen nicht unentbehrlich, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung des Kfz zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 8; SGB XII § 53; SGB XII § 54;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe Kraftfahrzeughilfe zur Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz).

Der Kläger leidet an einer Spina bifida mit Hydrocephalus. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist u.a. ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt sowie die Nachteilsausgleiche B, aG, G, H, RF zuerkannt.