Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe Kraftfahrzeughilfe zur Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der Kläger leidet an einer Spina bifida mit Hydrocephalus. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist u.a. ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt sowie die Nachteilsausgleiche B, aG, G, H, RF zuerkannt.
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