LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2011
16 Sa 1195/10
Normen:
GewO § 109; BGB § 242; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 2; BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 546/09

Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust des Arbeitszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1195/10

DRsp Nr. 2011/3660

Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust des Arbeitszeugnisses

1. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort seiner gewerblichen Niederlassung ein. 2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12.5.2010 -3 Ca 546/09- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:

"Arbeitszeugnis

Herr A, geboren am XXX war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.

Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die: