Die Parteien streiten über die Gewährung von Erholungsurlaub.
Der Kläger ist seit 15. Juli 1998 bei dem beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er ist ehrenamtlicher Helfer beim Technischen Hilfswerk (THW). Der beklagte Landkreis hatte einen Teil des Urlaubs vom 19. August bis 6. September 2002 festgesetzt. Wegen des Elbe-Hochwassers wurde der Kläger am Dienstag, 20. August 2002, von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr und in der Zeit von Mittwoch, 21. August 2002, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 25. August 2002, 19.00 Uhr, zu Einsätzen des THW herangezogen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 verlangte er wegen dieses Einsatzes die Nachgewährung des Erholungsurlaubs für den Zeitraum dieser Einsatzzeiten. Am 11. Februar 2003 lehnte der beklagte Landkreis dies ab.
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