BAG - Urteil vom 10.05.2005
9 AZR 251/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 37
BAGE 114, 313
BB 2006, 1008
NZA 2006, 439
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1312/03
ArbG Stade, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 275/03

Anspruch auf erneute Urlaubsgewährung bei Einsatz für das technische Hilfswerk während des Erholungsurlaubs

BAG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 251/04

DRsp Nr. 2007/4199

Anspruch auf erneute Urlaubsgewährung bei Einsatz für das technische Hilfswerk während des Erholungsurlaubs

»Zur Vermeidung einer Benachteiligung sind die Tage, an denen ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) während der Dauer seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Der herangezogene Helfer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf erneute Gewährung.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Erholungsurlaub.

Der Kläger ist seit 15. Juli 1998 bei dem beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er ist ehrenamtlicher Helfer beim Technischen Hilfswerk (THW). Der beklagte Landkreis hatte einen Teil des Urlaubs vom 19. August bis 6. September 2002 festgesetzt. Wegen des Elbe-Hochwassers wurde der Kläger am Dienstag, 20. August 2002, von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr und in der Zeit von Mittwoch, 21. August 2002, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 25. August 2002, 19.00 Uhr, zu Einsätzen des THW herangezogen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 verlangte er wegen dieses Einsatzes die Nachgewährung des Erholungsurlaubs für den Zeitraum dieser Einsatzzeiten. Am 11. Februar 2003 lehnte der beklagte Landkreis dies ab.