LAG München - Urteil vom 21.05.2015
3 Sa 68/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1 1. Alt.; ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.; ZPO § 533 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 7909/14

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts bei Entscheidung der Arbeitgeberin zur ArbeitszeitUnbegründete Klage eines Rotationshelfers auf Beschäftigung in Wechselschicht

LAG München, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 68/15

DRsp Nr. 2015/15344

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts bei Entscheidung der Arbeitgeberin zur ArbeitszeitUnbegründete Klage eines Rotationshelfers auf Beschäftigung in Wechselschicht

1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer bestimmten Schicht im Wechsel mit anderen Arbeitnehmern, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO nicht ausnahmsweise "auf Null" reduziert ist. 2. Eine solche Ermessungsreduzierung "auf Null" ist auszuschließen, wenn der Arbeitgeber eine gleichheitswidrige Behandlung auf andere Weise auflösen kann, als der Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsantrags begehrt hat, und wenn der Arbeitgeber einen im Betrieb bestehenden Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16.12.2014 - 27 Ca 7909/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1 1. Alt.; ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.; ZPO § 533 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt die Beschäftigung in der Schicht "Hr. E 35-Stunden" im Wechsel mit zwei weiteren Arbeitnehmern.