BSG - Beschluss vom 11.04.2017
B 12 KR 14/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 153/16
SG Gießen, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 470/15

Anspruch auf Erlass fälliger BeitragsrückständeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 14/17 B

DRsp Nr. 2017/13109

Anspruch auf Erlass fälliger Beitragsrückstände Vertretungszwang vor dem BSG

1. Die Vorschrift über den Vertretungszwang vor dem BSG73 Abs 4 SGG) ist für das Gericht verbindlich. 2. Es steht somit nicht im Ermessen des Gerichts, hiervon eine Ausnahme zu machen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 - L 1 KR 153/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2017 - L 1 KR 130/17 RG - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass fälliger Beitragsrückstände hat.