1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Verletztenrente.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger prallte während seiner Tätigkeit als Berufsfußballspieler beim H. am 31. Oktober 1989 im V. mit einem Gegenspieler zusammen und verletzte sich dabei am Kopf. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am gleichen Tag eine Schädelprellung und eine Commotio cerebri. Eine frische knöcherne Verletzung konnte anhand der Röntgenaufnahmen ausgeschlossen werden.
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