LSG Hamburg - Urteil vom 29.06.2022
L 2 U 34/19
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 144/17

Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

LSG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 2 U 34/19

DRsp Nr. 2022/15806

Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

Im Unfallversicherungsrecht wird der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X durch § 73 Abs. 3 SGB VII konkretisiert – hier verneint für eine geltend gemachte Verstärkung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf neurologischem Fachgebiet nach einem Verkehrsunfall.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 109;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Verletztenrente.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger prallte während seiner Tätigkeit als Berufsfußballspieler beim H. am 31. Oktober 1989 im V. mit einem Gegenspieler zusammen und verletzte sich dabei am Kopf. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am gleichen Tag eine Schädelprellung und eine Commotio cerebri. Eine frische knöcherne Verletzung konnte anhand der Röntgenaufnahmen ausgeschlossen werden.