Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
3. November 2009 -
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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