Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2011, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Berufungsverfahren L 9 KR 54/11, alle 3 Wochen mit Maßnahmen der Podologischen Therapie in Gestalt von Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung zu versorgen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen.
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