LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2011
L 9 KR 124/11 ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 32; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1478/09

Anspruch auf Erbringung podologischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Grundrechtsverletzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 124/11 ER

DRsp Nr. 2016/5425

Anspruch auf Erbringung podologischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Grundrechtsverletzungen

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz können es erfordern, eine Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von podologischen Leistungen auch dann zu verpflichten, wenn diese Leistungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei bestimmten Krankheiten zwar ausgeschlossen sind, aber gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses (hier: "Wunsch" der Aufsichtsbehörde, die Versorgung Versicherter mit podologischen Leistungen auf eine bestimmte Krankheit zu begrenzen) vorliegen.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2011, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Berufungsverfahren L 9 KR 54/11, alle 3 Wochen mit Maßnahmen der Podologischen Therapie in Gestalt von Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung zu versorgen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 32; SGB V § 91 Abs. 6;