LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2014
L 37 SF 255/13 EK U
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198; GVG § 200 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren; Präklusion des Entschädigungsanspruchs bei nicht rechtzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge; Berücksichtigung bei der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 37 SF 255/13 EK U

DRsp Nr. 2014/14389

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren; Präklusion des Entschädigungsanspruchs bei nicht rechtzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge; Berücksichtigung bei der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer

1. Sofern der Entschädigungskläger eine unverzüglich erforderliche Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhebt. ist ein möglicher Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge präkludiert. 2. Diese Präklusion erstreckt sich nicht nur auf den Entschädigungsanspruch, sondern auch auf die mögliche Feststellung der unangemessenen Länge der Verfahrensdauer.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 6.100,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198; GVG § 200 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen S 3 U 165/04 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: