Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 6.100,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen S 3 U 165/04 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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