LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2016
L 10 SF 1/14 EK
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 308;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger sozialgerichtlicher VerfahrenTatbestandliche Voraussetzung der VerzögerungsrügeNotwendigkeit einer entschädigungsrechtlichen Trennung von Prozesskostenhilfe- und HauptsacheverfahrenZulässigkeit unbezifferter Klageanträge und einer Verurteilung bis zu 50% über der MindestforderungKeine Einhaltung der Klagefrist

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 10 SF 1/14 EK

DRsp Nr. 2016/11077

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger sozialgerichtlicher Verfahren Tatbestandliche Voraussetzung der Verzögerungsrüge Notwendigkeit einer entschädigungsrechtlichen Trennung von Prozesskostenhilfe- und Hauptsacheverfahren Zulässigkeit unbezifferter Klageanträge und einer Verurteilung bis zu 50% über der Mindestforderung Keine Einhaltung der Klagefrist

1. Die Verzögerungsrüge ist grundsätzlich tatbestandliche Voraussetzung dafür, in einem gesonderten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können (vgl Weselski, jurisPR-SozR 9/2016 Anm 6). 2. Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren rechtfertigen - wenn überhaupt - nur in besonderen Fallkonstellationen die Nichtbearbeitung des Hauptsacheverfahrens. 3. Bei Ansprüchen nach § 198 GVG sind unbezifferte Anträge grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben werden. 4. Zumindest die Verurteilung zu einem bis zu 50% höher liegenden Betrages als die Mindestforderung des Klägers ist zulässig.