LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2013
L 37 SF 274/12 EK AS
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 97 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 2 und S. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB II; GRüGV Art. 23 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 17926/07

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung; Verfahrensführung durch das Gericht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2013 - Aktenzeichen L 37 SF 274/12 EK AS

DRsp Nr. 2013/21256

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung; Verfahrensführung durch das Gericht

Im Falle der anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren ist eine Verzögerungsrüge nur dann als unverzüglich im Sinne des Art 23 GRüGV erhoben anzusehen, wenn sie innerhalb eines Monats ab Inkfrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingeht. Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Hat ein Entschädigungskläger im Rahmen des Ausgangsverfahrens darauf verzichtet, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, kann er sich im Entschädigungsverfahren nicht darauf berufen, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die geltend gemachten existenzsichernden Leistungen innerhalb weniger Monate hätte abgeschlossen werden müssen.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 17926/07 geführten Verfahrens unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Drittel zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 97 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 2 und S. 3; Art. Abs. ;