Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensBerücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB IIEntstehen des Entschädigungsanspruchs mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 15 SF 18/16 EK AS
DRsp Nr. 2017/13909
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensBerücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1SGB IIEntstehen des Entschädigungsanspruchs mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge.2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gemäß § 198GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3SGB II.3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).
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