LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2015
L 37 SF 29/14 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GKV § 198 Abs. 6 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 40

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 SGG bei der Klage des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft; Angemessenheit von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 37 SF 29/14 EK AS

DRsp Nr. 2015/18520

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 SGG bei der Klage des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft; Angemessenheit von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 20826/07 und vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 29 AS 39/12 bzw. L 28 AS 39/12 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.900,00 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 20%, der Kläger zu 1) zu 30% und der Kläger zu 2) zu 50% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GKV § 198 Abs. 6 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter dem Aktenzeichen S 102 AS 20826/07sowie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zuletzt unter dem Aktenzeichen L 28 AS 39/12 geführten Verfahrens.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: