LSG Hamburg - Urteil vom 25.05.2022
L 1 SF 57/21 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenKompensation im Berufungsverfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 1 SF 57/21 EK

DRsp Nr. 2022/15983

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Kompensation im Berufungsverfahren

Eine im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich zu entschädigende Zeit kann im Rahmen des Berufungsverfahrens kompensiert werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Streitgegenstand in dem zu Grunde liegenden Verfahren S 29 AS 1662/15 war die Versagung von Leistungen nach dem SGB II. Die Klage wurde am 3. Mai 2015 erhoben und das Verfahren endete vor dem Sozialgericht durch Urteil vom 15. August 2019. Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz unter dem Aktenzeichen L 4 AS 269/19 weitergeführt und dort durch Beschluss vom 26. Juni 2020 abgeschlossen. Ein erfolgloses Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) folgte.

Hinsichtlich des Verfahrensablaufes in dem Verfahren wird auf den Verfahrenskalender (Bl. 29-31 der Prozesskostenhilfe (PKH)-Akte L 1 SF 1/20 EK PKH und Bl. 23 der Prozessakte zu diesem Verfahren) verwiesen.

Die Klägerin erhob am 9. Juni 2017 Verzögerungsrüge.