BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 10 ÜG 22/15 B
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 52/14
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 54/11
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 105/10

Anspruch auf Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen für einen Rückschluss von der Erfolglosigkeit des Ausgangsverfahrens auf dessen geringe Bedeutung

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 22/15 B

DRsp Nr. 2016/8949

Anspruch auf Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen für einen Rückschluss von der Erfolglosigkeit des Ausgangsverfahrens auf dessen geringe Bedeutung

Hängt das Ergebnis des Rechtsstreits von tatsächlichen Grundlagen abhängt, die nicht schon zu Beginn des Verfahrens objektiv völlig außer Zweifel standen, verbietet es der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens als von vornherein feststehend und daher seine Bedeutung für den Kläger als gering anzusehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens beim SG Schwerin.

Die Klägerin erhob am 1.7.2010 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim SG Schwerin, weil die Bundesagentur für Arbeit ihr Arbeitslosengeld mit einer 7-tägigen Verspätung ausgezahlt habe. Das Verfahren endete mit einem klagabweisenden Urteil des SG, der Klägerin zugestellt am 18.6.2014.