Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1400 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens beim SG Schwerin.
Die Klägerin erhob am 1.7.2010 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim SG Schwerin, weil die Bundesagentur für Arbeit ihr Arbeitslosengeld mit einer 7-tägigen Verspätung ausgezahlt habe. Das Verfahren endete mit einem klagabweisenden Urteil des
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