LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2015
L 12 EG 25/14
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 1380
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 130/13

Anspruch auf ElterngeldVerschiebung des Bemessungszeitraums für die Einkommensermittlung bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung aufgrund einer Depression wegen einer Fehlgeburt

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 12 EG 25/14

DRsp Nr. 2016/213

Anspruch auf Elterngeld Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Einkommensermittlung bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung aufgrund einer Depression wegen einer Fehlgeburt

Eine Depression, die - ärztlich attestiert - durch eine Fehlgeburt ausgelöst wurde, ist eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne von § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG, die zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen kann.

1. Nach Auffassung des Senats ist nach der neuen Rechtslage (BEEG in der Fassung vom 10.09.2012) im Sinne einer doppelten Kausalität zu prüfen, ob die Elterngeldberechtigte unter einer Erkrankung leidet, die durch eine Schwangerschaft bedingt sei und ob sie dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. 2. Nunmehr sind auch solche Krankheitszeiten zu berücksichtigen, die durch eine Schwangerschaft bedingt sind, aber nicht notwendigerweise mit den Zeiten der Schwangerschaft identisch sind, sondern auch zeitlich nach Beendigung der Schwangerschaft liegen können.