BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 7 S. 2; BEEG (i.d.F. v. 10.09.2012) § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2e Abs. 2 S. 1; BGB § 611; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 39 Abs. 3; EStG § 40a;
Fundstellen:
DStR 2017, 16
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 17/15
Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung von Sonder- und Einmalzahlungen bei der Einkommensermittlung bei Minijobs mit pauschalem Steuerabzugsverfahren
LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 12 EG 69/15
DRsp Nr. 2017/2513
Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung von Sonder- und Einmalzahlungen bei der Einkommensermittlung bei Minijobs mit pauschalem Steuerabzugsverfahren
1. Die in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (gültig ab 28.9.2012 bis 31.12.2014) enthaltene Formulierung "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht entscheidend ist, ob die streitigen Bezüge im konkreten Fall im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären.2. Klassische sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld verlieren daher diesen Status nicht, wenn der Arbeitgeber sich bei sog. Minijobs nicht für das Lohnabzugsverfahren, sondern wie üblich für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40aEStG entscheidet.
1. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sieht vor, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind.
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