BSG - Urteil vom 20.05.2014
B 10 EG 2/14 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
FamRZ 2014, 1780
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 5/12
SG Lüneburg, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2/11

Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung ausländischer Einkünfte; Rückwirkung einer zum 1.1.2011 erfolgte Änderung der Rechtslage

BSG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 2/14 R

DRsp Nr. 2014/13378

Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung ausländischer Einkünfte; Rückwirkung einer zum 1.1.2011 erfolgte Änderung der Rechtslage

1. Die zum 1.1.2011 erfolgte Beschränkung der Bemessungsgrundlage des Elterngelds auf im Inland zu versteuernde Einkünfte hatte keine Rückwirkung, sondern hat lediglich den bereits vorher geltenden Rechtszustand klargestellt. 2. Ein Bescheid wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann ausnahmsweise in einen Rücknahmebescheid wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit umgedeutet werden, wenn das Rücknahmeermessen der Behörde auf Null reduziert ist (Anschluss an BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R = SozSich 1999, 137).

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).