BSG - Urteil vom 04.09.2013
B 10 EG 7/12 R
Normen:
BEEG; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 416/11
SG Karlsruhe, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 4158/09

Anspruch auf Elterngeld; Rückforderungsanspruch aufgrund krimineller Machenschaften gegen einen Dritten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 7/12 R

DRsp Nr. 2013/23011

Anspruch auf Elterngeld; Rückforderungsanspruch aufgrund krimineller Machenschaften gegen einen Dritten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Die durch einen seine Befugnisse missbrauchenden Mitarbeiter handelnde Behörde muss sich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurechnen lassen, wenn dieser den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt. 2. Ein Verwaltungsakt ist dem Adressaten auch dann bekanntgegeben, wenn dieser bei Empfang der Sendung ohne Zutun der erlassenden Behörde irrig annimmt, den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen zu dürfen. 3. Überweist der Leistungsträger eine Sozialleistung entsprechend den Angaben des (vermeintlichen) Antragstellers auf das Konto einer Person, der ersichtlich keine Einzugsberechtigung zusteht, so wird die Leistung nicht an diesen "Durchlaufempfänger" erbracht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2012 insoweit aufgehoben, als es die Rücknahme der mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 erfolgten Elterngeldbewilligung sowie die Erstattung der entsprechenden Leistungen in Höhe von 9450 Euro betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BEEG; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § Abs. ;