LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2016
L 11 EG 4681/15
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 4; BGB § 11; BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 3019/14

Anspruch auf Elterngeld; Keine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht verheirateter Eltern durch private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 4681/15

DRsp Nr. 2016/9990

Anspruch auf Elterngeld; Keine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht verheirateter Eltern durch private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht

Haben die nicht verheirateten Eltern nach § 1626a BGB die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge erklärt, dann vermögen private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keinen Anspruch eines Elternteils auf ein mehr als zwölfmonatiges Elterngeld nach Maßgabe des § 4 Abs 3 S 4 BEEG zu begründen (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen 30.04.2013, L 2 EG 2/13, [...]). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der Personensorge ist von einer Wohnsitzbestimmung iSd § 11 BGB zu unterscheiden (Anschluss an Hamburgisches OVG 27.08.2015, 1 Bs 159/14, [...]).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 4; BGB § 11; BGB § 1626a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über weiteres Elterngeld.