LSG Bayern - Urteil vom 11.02.2015
L 12 EG 11/14
Normen:
BEEF § 8 Abs. 3; BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; HGB § 105; HGB § 120; HGB § 121; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 EG 36/12

Anspruch auf Elterngeld; Keine Anrechnung nachgeburtlichen Einkommens aus einem Gewerbebetrieb bei gesellschaftsvertraglicher Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit

LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 12 EG 11/14

DRsp Nr. 2015/5585

Anspruch auf Elterngeld; Keine Anrechnung nachgeburtlichen Einkommens aus einem Gewerbebetrieb bei gesellschaftsvertraglicher Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit

1. Bei den Einkünften aus einer Beteiligung an einer oHG handelt es sich steuerrechtlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit sind diese Einkünfte grundsätzlich elterngeldrechtlich beachtlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 EStG und nach § 2 Abs. 3 BEEG grundsätzlich im Bezugszeitraum anrechnungsfähig. 2. Für das Einkommen aus Gewerbebetrieb hat das BSG den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt. 3. Eine Anrechnung des gezwölftelten auf Lebensmonate umgerechneten steuerlichen Gewinns ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum entweder gar nicht oder lediglich in elterngeldunschädlichem Umfang tätig geworden ist und im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig vertraglich deshalb aufgrund der Reduzierung des Tätigkeitsumfang eine entsprechende steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils erfolgt.

Tenor

I. II. III. IV.