LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2015
L 11 EG 272/14
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; SGB I § 30; SGB IV § 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 6938/12

Anspruch auf Elterngeld; Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bei Doppelwohnsitz im In- und Ausland; Keine Entsendung bei Beschäftigungsverhältnis mit einer rechtlich selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 11 EG 272/14

DRsp Nr. 2015/11779

Anspruch auf Elterngeld; Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bei Doppelwohnsitz im In- und Ausland; Keine Entsendung bei Beschäftigungsverhältnis mit einer rechtlich selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft

Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland erfordert hinreichend intensive Beziehungen zum Inland. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenhalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandwohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken ändern daran nichts. Eine Entsendung iSv § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einer rechtlich selbständigen (ausländischen) Tochtergesellschaft besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; SGB I § 30; SGB IV § 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Elterngeld für den Zeitraum 05.03.2012 bis 04.03.2013.