BSG - Urteil vom 04.09.2013
B 10 EG 18/12 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2014, 8
DStR 2013, 11
NJW 2014, 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 4747/11
SG Mannheim, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2134/11

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens eines selbstständigen Rechtsanwalts

BSG, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 18/12 R

DRsp Nr. 2013/23461

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens eines selbstständigen Rechtsanwalts

Die Vorschriften des BEEG über die Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen einem vor der Geburt des Kindes erzielten positiven Einkommen und einem nach der Geburt erzielten "geringeren" Einkommen sind nicht anwendbar, wenn in den geltend gemachten Bezugsmonaten nur negative Einkünfte erzielt worden sind.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. September 2011 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes in der Zeit vom 6.5. bis 5.7.2011.

Der 1969 geborene Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher war er vor und nach der am 6.5.2010 erfolgten Aufnahme des am 19.4.2010 geborenen Kindes J. in den gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Haushalt selbstständig erwerbstätig.