BSG - Urteil vom 20.05.2014
B 10 EG 11/13 R
Normen:
BEEG § 2; BGB § 387; BGB § 812; EStG § 11;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NJW 2014, 10
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 93/09
SG München, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 113/08

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens; Berücksichtigung einer Aufrechnung des Arbeitgebers wegen zuvor überzahlten Arbeitsentgelts

BSG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 11/13 R

DRsp Nr. 2014/11508

Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens; Berücksichtigung einer Aufrechnung des Arbeitgebers wegen zuvor überzahlten Arbeitsentgelts

Für die Bemessung des Elterngelds ist neben dem im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossenen auch das darin erarbeitete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Rückforderung wegen einer zuvor entstandenen Überzahlung erloschen ist (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R = BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6).

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2; BGB § 387; BGB § 812; EStG § 11;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeld-Anspruchs der Klägerin.