LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
L 11 EG 5027/11
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 5 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 1950/11

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Verlusten bei einer selbständigen Tätigkeit im Veranlagungszeitraum als Einkommen; Begrenzung des Mindestelterngelds auf zwölf Monate

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 5027/11

DRsp Nr. 2013/15948

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Verlusten bei einer selbständigen Tätigkeit im Veranlagungszeitraum als Einkommen; Begrenzung des Mindestelterngelds auf zwölf Monate

Ergibt sich aus einer selbständigen Tätigkeit im maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeitraum (hier: Kalenderjahr 2009) wegen eines Diebstahls ein Verlust, wird kein i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 BEEG zu berücksichtigendes Einkommen erzielt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz

vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 5 S. 1; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf höheres Elterngeld zusteht.