Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz
vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf höheres Elterngeld zusteht.
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