1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.
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