LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
L 11 EG 1721/12
Normen:
BEEG § 2 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 2473
FamRZ 2013, 1690
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 6737/10

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung als nachgeburtliches Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 1721/12

DRsp Nr. 2013/15945

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung als nachgeburtliches Einkommen

Die Überlassung eines Pkw (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2012 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin der Beklagten Elterngeld zu erstatten hat.

Die am 17.01.1968 geborene Klägerin ist die Mutter des am 20.02.2009 geborenen Kindes E. K.; sie ist verheiratet mit dem Vater des Kindes und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin war vor der Geburt des Kindes als abhängig Beschäftigte voll erwerbstätig.

Die Klägerin beantragte am 03.04.2009 die Gewährung von Elterngeld für ihr Kind. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung für den Einkommenszeitraum nach der Geburt des Kindes geht hervor, dass die Klägerin vom 01.09.2009 bis zum 19.02.2010 eine Erwerbstätigkeit mit 28 Wochenstunden ausgeübt hatte.