BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 10 EG 11/10 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; BEEG § 4; BEEG § 5 Abs. 1; BEEG § 5; BEEG § 7; RVO § 200 Abs. 1; RVO § 200;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 2/07
LSG Hessen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 EG 2/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des Bezuges von Mutterschaftsgeld bei der Anspruchsdauer

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 11/10 R

DRsp Nr. 2011/15538

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des Bezuges von Mutterschaftsgeld bei der Anspruchsdauer

Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua. nach § 3 Abs. 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. Dies ist beim Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO die Mutter. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip erfasst diese Fiktion des jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn nur für den ersten Tag Mutterschaftsgeld zusteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; BEEG § 4; BEEG § 5 Abs. 1; BEEG § 5; BEEG § 7; RVO § 200 Abs. 1; RVO § 200;

Gründe:

I