BSG - Urteil vom 18.08.2011
B 10 EG 10/10 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EL 5779/08
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 3115/09

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des Bezuges von Bundeserziehungsgeld bei der Festlegung des Bemessungszeitraums

BSG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 10/10 R

DRsp Nr. 2011/17574

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung des Bezuges von Bundeserziehungsgeld bei der Festlegung des Bemessungszeitraums

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 7 S. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere über die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Bundeserziehungsgeld (BErzg) bei der Leistungsbemessung.

Die 1965 geborene Klägerin ist Beamtin (Realschullehrerin). Sie bezog vom Tag der Geburt ihrer Tochter A. K. (A.) am 5.7.2005 bis zum 4.7.2006 BErzg nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Vom 3.8. bis 30.11.2006 war sie wieder berufstätig. Ab 1.12.2006 befand sich die Klägerin erneut im Mutterschutz. Von August bis einschließlich Dezember 2006 beliefen sich ihre Dienstbezüge auf insgesamt 16 769,23 Euro brutto (bzw 14 292,27 Euro netto).